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   BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09   

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https://dejure.org/2010,8348
BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09 (https://dejure.org/2010,8348)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09 (https://dejure.org/2010,8348)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09 (https://dejure.org/2010,8348)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Nr 5 BRAO
    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach Strafverurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen vielfacher Untreue und erneuter Straffälligkeit während der Bewährungszeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Nr 5 BRAO
    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach Strafverurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen vielfacher Untreue und erneuter Straffälligkeit während der Bewährungszeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat eines Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Berücksichtigung einer straffreien Führung nach einer Verurteilung hinsichtlich der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, berufsunwürdiges Verhalten

  • rewis.io

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach Strafverurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen vielfacher Untreue und erneuter Straffälligkeit während der Bewährungszeit

  • rewis.io

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach Strafverurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen vielfacher Untreue und erneuter Straffälligkeit während der Bewährungszeit

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Versagung wegen Unwürdigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5
    Zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat eines Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Berücksichtigung einer straffreien Führung nach einer Verurteilung hinsichtlich der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Anwaltszulassung nach unwürdigem Verhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98

    Unwürdigkeit der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft nach schweren

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08 Rdn. 4; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.).

    b) Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, aaO; Beschl. v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 94/08, juris Rdn. 6).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 6; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).

  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09
    c) Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09 juris Rdn. 12) hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls], juris Rdn. 8; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 6).

    Auch das Alter des Antragstellers rechtfertigt eine kürzere Wartefrist nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 13), zumal er nur zwei Jahre beanstandungsfrei als Rechtsanwalt tätig war.

  • BGH, 03.11.2008 - AnwZ (B) 1/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08 Rdn. 4; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 6; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).

  • BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 59/08

    Versagung der Zulassung der Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09
    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 6; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).

    c) Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09 juris Rdn. 12) hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls], juris Rdn. 8; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 6).

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 79/98

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09
    Dabei darf auch die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103; Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; Beschl. v. 4. April 2005, AnwZ (B) 21/04, juris Rdn. 9; Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt 2007, 77 [Ls], juris Rdn. 11; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris Rdn. 20; Feuerich/Weyland und Schmidt-Räntsch jeweils aaO).

    Vielmehr muss das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (Senat, Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, aaO).

  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 44/08

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit; Versagung der

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09
    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 6; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).

    c) Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09 juris Rdn. 12) hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls], juris Rdn. 8; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 6).

  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 40/99

    Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08 Rdn. 4; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 6; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).

  • BGH, 06.11.2006 - AnwZ (B) 87/05

    Wiederaufnahme eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09
    Dabei darf auch die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103; Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; Beschl. v. 4. April 2005, AnwZ (B) 21/04, juris Rdn. 9; Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt 2007, 77 [Ls], juris Rdn. 11; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris Rdn. 20; Feuerich/Weyland und Schmidt-Räntsch jeweils aaO).
  • BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 13/09

    Sofortige Beschwerde gegen eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09
    Dabei darf auch die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, 103; Beschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; Beschl. v. 4. April 2005, AnwZ (B) 21/04, juris Rdn. 9; Beschl. v. 6. November 2006, AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt 2007, 77 [Ls], juris Rdn. 11; Beschl. v. 9. November 2009, AnwZ (B) 13/09, juris Rdn. 20; Feuerich/Weyland und Schmidt-Räntsch jeweils aaO).
  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99

    Unwürdigkeit des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09
    c) Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (zu diesem Gesichtspunkt: Senat, Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09 juris Rdn. 12) hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 8/99, NJW-RR 2000, 1445; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 7; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 10; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, AnwBl. 2010, 289 [Ls], juris Rdn. 8; Beschl. v. 10. Mai 2010, AnwZ (B) 117/09, juris Rdn. 6).
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 94/08

    Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) nach Begehung

  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

  • BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Selbstanzeige wegen

  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 49/92

    Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgund eines Verbrechens wegen

  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Entsprechend haben sie ausdrücklich oder jedenfalls sinngemäß als Maßstab formuliert, dass ein Bewerber nur dann als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden kann, wenn er ein Verhalten gezeigt habe, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheinen lasse und dass dabei das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (BrfG) 10/10 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12 -, BRAK-Mitteilungen 2013, S. 197 f.; stRspr).
  • BGH, 27.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/16

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung wegen Beleidigung des ausbildenden

    Alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände sind einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4, 6 ff. und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und Beschluss vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 m.w.N. aus der Rspr.).

    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 8 m.w.N.).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO m.w.N.; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO).

    Bei gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts - wie etwa bei Untreue und Betrug zulasten von Mandanten - hält der Senat einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO Rn. 9; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO Rn. 6; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Vielmehr muss das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, aaO; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, aaO).

  • AGH Bayern, 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 12/20
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11, m.w.N.).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 8, m.w.N.).

    Bei Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Bundesgerichtshof einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12, m.w.N. und AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, juris Rn. 6).

    Dabei darf auch die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9, m.w.N.).

    Vielmehr muss das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9, m.w.N.).

  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18

    Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die

    Vielmehr kann die Kammer die Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO nur dann versagen, wenn sie bei einzelfallbezogener Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände - namentlich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von deutlich mehr als 15 Jahren und des damit einhergehenden Interesses des Bewerbers an beruflicher und sozialer Integration und nach Prüfung einer Bereinigung der damals bestehenden wirtschaftlichen Schieflage des Klägers, seines Umgangs mit seinem Fehlverhalten und seines zwischenzeitlichen Verhaltens, das seit 2013 und damit seit geraumer Zeit nicht mehr unter dem Druck eines berufsgerichtlichen Verfahrens bzw. einer strafgerichtlichen Bewährung steht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris, Rn. 9 mwN) - zu dem Ergebnis käme, dass der Kläger weiterhin nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheint (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteil vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 10 f.).
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15

    Approbation; Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs;

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit) und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -, juris Rn. 49: mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung) erachtet der Senat einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.

    Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2017 - 8 LA 162/16

    Anzeigepflicht; Auskunftspflicht; Berufsaufsicht; Hebamme; Meldepflicht;

    Maßgeblich für den Beginn dieses Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich, ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden, beruht (vgl. Senatsbeschl. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 22; so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 32).
  • OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15

    Approbation; außerberuflich; Berufserlaubnis; Betrug; Reifeprozess; Unwürdigkeit;

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - AnwZ (Brfg) 46/12 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit) und des Bundessozialgerichts zur erforderlichen Dauer eines Wohlverhaltens für die Wiedererteilung einer entzogenen Vertragsarztzulassung (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -, juris Rn. 49: mindestens fünf Jahre nach Wirksamwerden der Entziehung der Vertragsarztzulassung) erachtet der Senat einen Reifeprozess von regelmäßig mindestens fünf Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und von regelmäßig mindestens acht Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis für erforderlich.

    Maßgeblich für den Beginn des Reifeprozesses ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (so auch BGH, Beschl. v. 8.5.2013, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 12.7.2010, a.a.O., Rn. 9: "zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft"; Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012, a.a.O., Rn. 32: "das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation").

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2015 - 8 LC 123/14

    Approbation; Betäubungsmittel; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

    Ungeachtet der Frage, welche Dauer dieser Reifeprozess aufweisen muss (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts)), war er im Falle des Klägers im April 2013 ersichtlich noch nicht abgeschlossen.
  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 16/14

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist bei der zu treffenden Entscheidung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 6; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4 und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 und Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 6; siehe auch BVerfGE 63, 266, 287 f.; 72, 51, 65).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2014 - 8 LA 142/13

    Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter

  • BGH, 19.08.2021 - AnwZ (Brfg) 18/21

    Beantragung die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Versagung der Zulassung

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2015 - 8 LA 26/14

    Abrechnungsbetrug; Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt;

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15

    Approbation; Substitutionsbehandlung; Unwürdigkeit; Widerruf; Wiedererlangung der

  • BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 55/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen fehlender

  • OVG Sachsen, 13.03.2012 - 4 A 18/11

    Unwürdigkeit als Arzt, Wiedererteilung der Approbation, Bewährungszeit,

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 - 1 AGH 23/16

    Bei unwürdigem Verhalten eines ausländischen Rechtsanwalts - keine Aufnahme in

  • OVG Niedersachsen, 10.06.2015 - 8 LA 114/14

    Abgabe von Arzneimitteln; Antrag auf Zulassung der Berufung; Apotheker;

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2015 - 8 LA 2/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt; Arzt-Patienten-Verhältnis;

  • AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

  • OVG Niedersachsen, 19.06.2013 - 8 LA 79/13

    Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bereits im

  • AGH Niedersachsen, 09.12.2013 - AGH 19/13
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 28/19
  • AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 17/18
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 1 AGH 34/22
  • AGH Bayern, 11.02.2019 - BayAGH II - 2 - 6/18
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